Allgemeine Verkaufsbedingungen der Seibold Coil- u. Kanttechnik GmbH

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.

  1. Geltungsbereich

    1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Seibold Coil- u. Kanttechnik GmbH (nachfolgend „Seibold“ genannt) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
    2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Seibold hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Seibold eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
    3. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die zwischen Seibold und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
    4. Rechte, die Seibold nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
  2. Vertragsschluss

    1. Angebote von Seibold sind freibleibend und unverbindlich.
    2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Entsprechendes gilt für Erwartungen des Bestellers hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung.
    3. Seibold behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von Seibold unverzüglich an Seibold heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.
    4. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von Seibold durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen bestätigt wurde oder Seibold die Bestellung ausführt, insbesondere Seibold der Bestellung durch Übersendung der Produkte nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Seibold nicht verbindlich.
    5. Das Schweigen von Seibold auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
    6. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist Seibold berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Umfang der Lieferung

    1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Seibold maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Seibold. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.
    2. Die Lieferung in Teilen ist zulässig.
    3. Seibold behält sich aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % des Lieferumfangs vor. Insoweit sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
  4. Lieferzeit

    1. Die Vereinbarung von Lieferfristen und -terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von Seibold schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
    2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch Seibold, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und vertragsgemäßen, insbesondere mangelfreien Lieferung der Beistellteile. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind, die vereinbarte Anzahlung nicht vollständig bei Seibold eingeht oder Beistellteile nicht rechtzeitig und vertragsgemäß, insbesondere mangelfrei geliefert werden. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
    3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder Seibold die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von Seibold, es sei denn Seibold hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Seibold ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Seibold informiert den Besteller unverzüglich, wenn Seibold von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
    4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er Seibold nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  5. Grenzüberschreitende Lieferungen

    1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
    2. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
    3. Verzögerungen aufgrund Exportkontrollen setzen Lieferzeiten außer Kraft.
  6. Abnahme

    1. Soweit die Parteien eine Abnahme vereinbart haben, ist jede Partei berechtigt, auch Teilabnahmen zu verlangen. Die Allgemeine Verkaufsbedingungen der Seibold Coil u. Kanttechnik GmbH Abnahme, auch eine Teilabnahme, erfolgt durch die beidseitige Unterzeichnung eines gemeinsam erstellten Abnahmeprotokolls.
    2. Der schriftlichen Abnahme steht es insbesondere gleich, wenn der Besteller die Leistungen von Seibold nicht innerhalb einer von Seibold gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Besteller hierzu verpflichtet ist, oder der Besteller die Produkte in Betrieb oder sonst in Benutzung nimmt.
    3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  7. Preise und Zahlung

    1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und beinhalten keine Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport der Produkte, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
    2. Seibold wird, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Grundlage für die Preisermittlung sind die Auswertung des statistischen Bundesamtes. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht, wenn die Materialpreise, ausgehend vom kalkulierten Materialpreis zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung, zum Zeitpunkt der Materialbestellung um mehr als 5% steigen. Entsprechend ist eine Preisermäßigung bei Senkung der Materialpreise im Zeitpunkt der Materialbestellung um mehr als 5% vorzunehmen. Eine Preisanpassung kann auch erfolgen, wenn die wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Materialmehrkosten oder Materialpreisreduzierungen von jeweils mehr als 5% werden als Nachtrag abgerechnet. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Materialpreisen, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Materialpreise, sind von Seibold die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Seibold wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Besteller ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen.
    3. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Seibold über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von Seibold bleiben unberührt. Zudem werden im Falle des Zahlungsverzugs alle Forderungen gegen den Besteller sofort fällig.
  8. Gefahrübergang

    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von Seibold verlassen. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder Seibold weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Montage der Produkte beim Besteller, übernommen hat.
    2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann Seibold den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Insbesondere ist Seibold berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von Seibold bleiben unberührt. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass Seibold keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Besteller hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Seibold ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von Seibold gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
    3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Seibold nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
    4. Angelieferte Produkte sind vom Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
  9. Streitbeilegung im B2B Bereich

      9.1 Schlichtungsverfahren vor gerichtlicher Auseinandersetzung

    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich solcher über dessen Bestehen oder Wirksamkeit, zunächst ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchzuführen.

      Eine Klageerhebung ist erst zulässig, wenn das Schlichtungsverfahren endgültig beendet ist.

    2. Das Schlichtungsverfahren wird bei einer von beiden Parteien einvernehmlich zu bestimmenden Schlichtungsstelle durchgeführt. Kommt eine Einigung über die Schlichtungsstelle nicht zustande, wird auf Antrag einer Partei die zuständige Industrie- und Handelskammer am Sitz des Anbieters mit der Benennung beauftragt.
    3. Beide Parteien verpflichten sich zur aktiven und ernsthaften Teilnahme am Schlichtungsverfahren. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens hemmt die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche für dessen Dauer, längstens jedoch um sechs Monate ab Verfahrensbeginn.
    4. Das Recht der Parteien, nach Scheitern der Schlichtung gerichtliche Schritte einzuleiten, bleibt unberührt.
  10. Mängelansprüche

    1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte unverzüglich nach Ablieferung überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probebenutzung, und Seibold offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen Seibold unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an Seibold schriftlich zu beschreiben. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen außerdem voraus, dass bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte eingehalten werden, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchgeführt und nachgewiesen werden und empfohlene Komponenten verwendet werden.
    2. Bei Mängeln der Produkte ist Seibold nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist Seibold verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurden. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Seibold und sind an Seibold zurückzugeben.
    3. Sofern Seibold zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die Seibold zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert. Allgemeine Verkaufsbedingungen der Seibold Coil- u. Kanttechnik GmbH
    4. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von Seibold zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn Seibold den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Besteller statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
    5. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
    6. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
    7. Seibold übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
    8. Mängel müssen Seibold unverzüglich schriftlich angezeigt werden, erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Zugang des Liefergegenstandes.
    9. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von Seibold für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit Seibold ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme von Seibold zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von Seibold in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
  11. Für Kaufleute gilt ergänzend die Untersuchungs- und Rügepflicht gem. §377 HGB.

    1. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachverfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder zur Lieferung neuer mangelfreier Ware berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Schadensersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
    2. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung.
    3. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Ergänzend gelten im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß §6 der unverbindlichen Konditionenempfehlung des Bundesverbandes des Deutschen Baustoffhandels e.V. vom 1.4.1977 sowie die untenstehenden Regelungen.
    4. Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften VOB/C an.
    5. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
    6. Die Daten der Kunden werden – soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege unserer Geschäftsbeziehungen erforderlich – verarbeitet und genutzt, personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandelt.
  12. Werkzeuge

    1. Das Eigentum an den von Seibold beschafften oder gefertigten Werkzeugen geht erst mit der vollständigen Bezahlung des Werkzeugpreises auf den Besteller über.
    2. Der Besteller kann die Herausgabe des Werkzeugs erst verlangen, wenn der Besteller die vereinbarte Ausbringungsmenge abgenommen und bezahlt hat.
    3. Seibold ist zur anderweitigen Verwendung oder zur Verschrottung der Werkzeuge berechtigt, wenn seit der letzten Bestellung zwölf Monate vergangen sind.
  13. Produkthaftung

    1. Der Besteller wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller Seibold im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Besteller ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.
    2. Der Besteller wird Seibold unverzüglich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.
    3. Der Besteller wird Seibold bei bestehenden oder möglicherweise auftretenden Produktrückrufen und/oder Produktwarnungen unterstützen, insbesondere bei der Aufklärung bestehender Mängel und Risiken mitwirken.
  14. Höhere Gewalt

    1. Sofern Seibold durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird Seibold für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Seibold die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von Seibold nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn Seibold bereits im Verzug ist. Soweit Seibold von der Lieferpflicht frei wird, gewährt Seibold etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
    2. Seibold ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und Seibold an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird Seibold nach Ablauf der Frist erklären, ob Seibold von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
  15. Eigentumsvorbehalt

    1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen, die Seibold aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von Seibold. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von Seibold nachzuweisen. Der Besteller tritt Seibold schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Seibold nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an Seibold zu leisten. Weitergehende Ansprüche von Seibold bleiben unberührt.
    2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Besteller nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Seibold gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Seibold unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Seibold zu informieren und an den Maßnahmen von Seibold zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Seibold die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von Seibold zu erstatten, ist der Besteller Seibold zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
    3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an Seibold ab, und zwar unabhängig davon, Allgemeine Verkaufsbedingungen der Seibold Coil u. Kanttechnik GmbH ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. Seibold nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an Seibold zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Seibold abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Seibold im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an Seibold abzuführen. Seibold kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Seibold nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers vom Besteller beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an Seibold abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
    4. Auf Verlangen von Seibold ist der Besteller verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und Seibold die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
    5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist Seibold unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von Seibold gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat Seibold oder ihren Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann Seibold die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
    6. Die Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mit anderen, Seibold nicht gehörenden Sachen durch den Besteller wird stets für Seibold vorgenommen. Werden die Produkte mit anderen, Seibold nicht gehörenden Sachen verbunden, so erwirbt Seibold das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen Sachen zur Zeit der Verbindung. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Seibold. Für die durch Verbindung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
    7. Seibold ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Seibold aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 15 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen Seibold.
    8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Seibold hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um Seibold unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
  16. Geheimhaltung

    1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
    2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
    3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
  17. Schlussbestimmungen

    1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Seibold möglich.
    2. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
    3. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu Seibold gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
    4. Die Parteien vereinbaren den Gerichtsstand Ellwangen, sofern der Kunde Kaufmann ist. Seibold ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
    5. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von Seibold ist der Sitz von Seibold, sofern der Kunde Kaufmann ist.
    6. Die Vertragssprache ist deutsch.
    7. Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote und Aufträge über Warenlieferungen. Abweichungen von unseren Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam. Gleichzeitig widersprechen wir ausdrücklich etwa entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.
    8. Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße und erreichbare Entladestelle vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist unsere Haftung für den Untergang oder die Verschlechterung der Sache ausgeschlossen und auf den Käufer übergegangen.
    9. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist die jeweilige Beladestelle. Die Gefahr des zufälligen oder sonstigen Untergangs und der zufälligen oder sonstigen Verschlechterung der Sache geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer auf den Käufer über, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, zu dem die Ware zum Zwecke der Lieferung an den Käufer, das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport selbst durchführen oder die Versendung der Ware übernommen haben.
    10. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Anlieferung zu untersuchen. Mängelrügen und sonstige Beanstandungen, wie etwa Beschädigungen, sind unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich zu erheben. Sofern uns nicht innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware eine schriftliche Mängel- oder sonstige Rüge bzgl. der Ware vorliegt, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder es läge ein Fall der Arglist des Verkäufers vor. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Eine Haftung unsererseits für angebliche Beschädigungen der Sache ist, soweit gesetzlich zulässig, für diesen Fall und ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.
    11. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht hätten.